Der BGH hat in der Entscheidung vom 11. 5. 2009 (BGHZ 181, 47 = NZBau 2009, 370 = NJW 2009, 2443) nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Verzögerung der Vergabe und die damit verbundene Bauzeitveränderung in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fällt. Der Umstand, dass der BGH das Risiko einer Preiserhöhung infolge einer Bauzeitveränderung dem Auftraggeber zugewiesen hat, beruht nicht auf einer Zuordnung von Verantwortungsbereichen, sondern auf den Erwägungen, die bei einer ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben anzustellen sind.
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