1.Der Werklohn ist unabhängig von einer Abnahme fällig, wenn der Besteller für den überwiegenden Teil der Mängel Geldansprüche geltend macht und nur noch die Beseitigung unwesentlicher Mängel verlangt. 2.Eine Feststellungsklage kann auch neben der Kostenvorschussklage erhoben werden.
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