1.Hat das Gericht gem.§ 142 Ⅱ ZPO die Vorlage von Urkunden oder sonstigen Unterlagen durch einen Dritten angeordnet, so kann bei einer mit Gründen versehenen Herausgabeverweigerung, deren Begründung nicht von vorneherein völlig abwegig erscheint und deshalb unbeachtlich wäre, ein Ordnungsgeld gegen den Dritten nur festgesetzt werden, wenn dieser die Herausgabe aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund weiterhin verweigert.2.Ob der vorgetragene Verweigerungsgrund unerheblich ist, muss gegebenenfalls im Rahmen eines Zwischenstreits geklärt werden.
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