1. Zur Verkörperung der planerischen Leistungen des Architekten in einem Bauwerk ist es erforderlich, dass mit der Bauausführung (Errichtung des Bauwerks) begonnen wurde. Vorher hat der Architekt auch nach neuem Recht keinen Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherungshypothek. (Satz 2 des Leitsatzes 1 von der Redaktion) 2. Notwendige Vorbereitungshandlungen für die geplante Bebauung stellen keine Bauausführungen dar. 3. Zu Vorbereitungshandlungen gehört auch die Eintragung von Baulasten, um die Erschließung des Grundstücks öffentlichrechtlich zu sichern, um eine Baugenehmigung beantragen zu können.
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