Am 7.11.2014 hat der Bundesrat dem Gesetz zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Agrar-zahlungen und deren Kontrollen in der Gemeinsamen Agrarpolitik zugestimmt. Dieses Rahmengesetz beinhaltet unter anderem die Einführung des Agrarzah-lungen-Verpflichtungengesetzes (AgrarZahlVerpflG), das am 1.1.2015 das vorhe- rige Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz ablöste. Das AgrarZahlVerpflG regelt künftig die europäischen Grundanforderungen an die Betriebsführung (so genannte Cross-Compliance-Anforderungen) im nationalen Recht. Die Cross-Com-pliance-Anforderungen beruhen auf Art. 93 ff. der neuen Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, konkretisiert in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014. §2 Abs.1 AgrarZahlVerpflG verpflichtet den Landwirt zur Einhaltung der Cross-Compliance Anforderungen, die sich aus bestimmten Vorschriften des bestehenden europäischen Umwelt-, Tierschutz- und Verbraucherrechts sowie aus den zu konkretisierenden Anforderungen an den „guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand" von Flächen (so genannte GLÖZ-An-forderungen) ergeben. §2 Abs. 3 und 4 AgrarZahlVerpflG enthält Ausnahmen, bei deren Vorliegen die Cross-Compliance-Verpflichtungen entfallen (z.B. Gründe des Pflanzenschutzes). §3AgrarZahlVerpflG regelt die Erhaltung von Dauergrünland, wobei diese Cross-Compliance-Anforderung nur bis zum Jahr 2016 gilt. Des Weiteren sieht § 4 Abs. 1 Nr. 2 AgrarZahlVerpflG vor, dass die konkreten nationalen GLÖZ-Anforderungen in der neuen Agrarzahlun-gen-Verpflichtungenverordnung festgelegt werden, welche die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung ersetzt. Die AgrarZahlVerpflV trat ebenfalls am 1.1.2015 in Kraft.
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