1.Die Information über Sicherheitslücken in Software-produkten und eingestellten Update-Support stellt keine wesentliche Information i.S.d. § 5a UWG dar. 2.Für den Betreiber eines Fachmarkts für Elektronikarti-kel besteht grundsätzlich keine Pflicht, Informationen über bestehende Sicherheitslücken in IT-Produkten und über den Fortbestand der Versorgung mit Sicherheits-Up-dates einzuholen und an Verbraucher weiterzugeben. 3.Sicherheitslücken beeinträchtigen nicht ohne weiteres die Verkehrsfähigkeit von Smartphones, da allgemein be-kannt ist, dass ihre Betriebssysteme Sicherheitslücken aufweisen.
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