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【24h】

EuGH: Keine öffentliche Wiedergabe durch Vermietung von mit einem Radio ausgestatteten Pkw

机译:欧洲委员会:租用配备收音机的汽车没有公众播放

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摘要

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABI. 2001 L 167, 10) und von Art. 8 Abs. 2 RL 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 12.12.2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABI. 2006 L 376, 28). Es ergeht im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen der Före-ning Svenska Tonsättares Internationella Musikbyrå u.p.a.(Stim) (Schwedische Organisation für die Verwaltung der Rechte von Komponisten musikalischer Werke und ihren Verlegern) und der Fleetmanager Sweden AB (im Folgenden: Fleetmanager) bzw. zwischen der Svenska artisters och musikers intresseorganlsati-on ek. för. (SAMI) (Schwedische Organisation für die Verwaltung der Leistungsschutzrechte von Künstlern) und der Nordisk Bilu-thyrning AB (im Folgenden: NB) über die Einordnung der Vermietung von mit einem Radioempfangsgerät ausgestatteten Fahrzeugen im Hinblick auf das Urheberrecht. Fleetmanager und NB sind Gesellschaften zur Vermietung von Kraftfahrzeugen mit Sitz in Schweden. Sie bieten, direkt oder über Vermittler, mit Radioempfangsgeräten ausgestattete Fahrzeuge zur Vermietung für einen Zeitraum von höchstens 29 Tagen an, was nach innerstaatlichem Recht als kurzzeitige Vermietung gilt. In dem Rechtsstreit zwischen Stirn und Fleetmanager vor dem Tingsrätt (erstinstanzliches Gericht, Schweden) beantragte Stirn, diese Gesellschaft zu verurteilen, ihr 369.450,- SEK (rd. 34.500,- EUR) zzgl. Zinsen wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht zu zahlen. Stirn machte geltend, dass Fleetmanager dadurch, dass sie Dritten, nämlich Autovermietungen, mit Radioempfangsgeräten ausgestattete Fahrzeuge zur kurzzeitigen Vermietung an Privatkunden zur Verfügung stelle, zu den Verstößen gegen das Urheberrecht beigetragen habe, die von diesen Autovermietungen, die der Öffentlichkeit musikalische Werke ohne eine entsprechende Genehmigung zur Verfügung gestellt hätten, begangen worden seien. Das erstinstanzliche Gericht war der Auffassung, dass die Vermietung von mit Radioempfangsgeräten ausgestatteten Fahrzeugen eine „öffentliche Wiedergabe" musikalischer Werke i.S.d. Gesetzes von 1960 sei und dass es begründet sei, die Urheber dieser Werke zu entschädigen. Es stellte jedoch auch fest, dass Fleetmanager an dieser Verletzung des Urheberrechts nicht mitgewirkt habe, sodass die von Stirn erhobene Klage abgewiesen wurde. Dieses Urteil wurde in der Berufungsinstanz bestätigt. Stirn legte gegen diese Entscheidung Revision beim Högsta domstol(Oberster Gerichtshof, Schweden) ein.
机译:初步裁决的参考资料涉及欧洲议会和理事会诉讼第3(1)届议会第3(1)届2001/29 / EC的解释。 22.5.2001协调信息社会(ABI.2001 L 167,10)和欧洲议会和理事会诉讼的第8(2)届委员会第8(2)届委员会第8(2)RL 2006/11/15 / EC的某些方面。 12.12.2006适用于房东和住宿权的权利以及与知识产权领域的版权法有关的某些保护权(ABI。2006 L 376,28)。它是由于Före-ning Svenska TonstonationalaMusikbyråupa(Stim)之间的两次诉讼(瑞典语组织,用于管理音乐作品和出版商的作曲家的权利)和FleetManager瑞典('FleetManager')或Svenska艺术家OCH之间音乐家大雅乐队ek。为了。 (SAMI)(瑞典组织管理艺术家的改善保护权)和Nordisk Bilu-Thyning AB(以下:NB)在配备有无线电接收器件的车辆的分类方面有关版权。 FleetManager和NB是租用瑞典机动车辆的公司。它们直接或通过经纪人提供的车辆,配备无线电接收设备的车辆出租,不超过29天,这适用于国家法律作为短期租赁。在额头和舰队管理员之间的法律纠纷,在Tingsrätt(瑞典初审法院)之前要求额头谴责这家公司,他们的369,450, - SEK(约34,500, - 欧元)加上违反版权的利息。额头声称,第三方的FleetManager,即汽车租赁,配备无线电接收设备的车辆短期租赁到私立客户的租赁设备已经为违反的版权法,这些汽车租赁公司中的哪些车辆,音乐作品的公共工程没有提供了相应的批准,予以承诺。第一审法院认为,配备无线电接收设备的车辆租赁是1960年的音乐作品的“公共繁殖”,并有理由弥补了这些作品的版权。但是,它也发现了这一点侵犯版权,使行动被额头解雇。此判决在上诉实例中确认。额头,Högsta多米尔诺尔(最高司法法院,瑞典)建立了反对这一决定。

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