1. Der Inhaber einer Unionsmarke kann eine Markenverletzungsklage wegen der elektronischen Anzeige von Werbung und Verkaufsangeboten vor einem Unionsmarkengericht des Mitgliedstaats erheben, in dem die Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht; unbeachtlich ist, dass die Entscheidungen und Maßnahmen im Hinblick auf die elektronische Anzeige in einem anderen Mitgliedstaat getroffen wurden. 2. Es ist davon auszugehen, dass die Verletzungshandlungen in dem Hoheitsgebiet begangen worden sind, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich die Werbung und die Verkaufsangebote richten, und zwar ungeachtet dessen, dass der Bekl. in einem anderen Hoheitsgebiet niedergelassen ist, dass sich der von ihm benutzte Server des elektronischen Netzes in einem anderen Hoheitsgebiet befindet oder dass sich die Waren, die den Gegenstand der Werbung und Verkaufsangebote bilden, in einem anderen Hoheitsgebiet befinden.
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