1. Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst mit der Achtung von Privatleben und Korrespondenz auch die Nutzung von E-Mail und Internet am Arbeitsplatz. Das gilt auch für die Überwachung von Verkehrsdaten.rn2. Ein Eingriff in das Grundrecht ist nicht i.S.v. Art. 8 Abs. 2 EMRK „gesetzlich vorgesehen", wenn eine Körperschaft öffentlichen Rechts - hier ein College - zwar über eine allgemeine Rechtssetzungsbefugnis zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verfügt, hiervon jedoch hinsichtlich der Überwachung des Kommunikationsverhaltens ihrer Mitarbeiter keinen Gebrauch gemacht hat.rn3. Auf Grund dessen bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine derartige Überwachung im Einzelfall den weiteren Anforderungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK - insbesondere hinsichtlich der Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage - genügt.
展开▼