Die Möglichkeit, eine im Internet veröffentlichte Widerrufsbelehrung zu speichern und zu reproduzieren, reicht nicht aus, um die Textform des § 126b BGB zu wahren. Die Verfügungskl. hält die von der Verfügungsbekl. beim Verkauf von Computerartikeln im Internet verwendete Widerrufsbelehrung für unzulässig. Die Verfügungskl. handelt mit Computerartikeln im Internet. Die Ag. vertreibt ebenfalls Computerartikel über das Internet.
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