1. Eine nicht qualifiziert elektronisch signierte E-Mail genügt nicht den Formerfordernissen für eine wirksame Berufung. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-säumens der Berufungsfrist ist nicht zu gewähren, wenn trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung die Berufung durch eine nicht qualifiziert elektronisch signierte E-Mail erfolgt und diese am letzten Tag der Berufungsfrist nach Geschäftsschluss beim Berufungsgericht eingeht, sodass auf den Mangel der Form nicht mehr innerhalb der Berufungsfrist hingewiesen werden konnte.
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