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OLG Frankfurt/M.: Flugunternehmen muss 'screen-scraping' dulden

机译:OLG Frankfurt / M .:航空公司必须容忍“刮擦屏幕”

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摘要

Die Vermittlung von Flugtickets durch ein anderes Unternehmen im Wege des sog. „screen-scrapings" ist grds. rechtlich nicht zu beanstanden, und zwar auch dann nicht, wenn das betroffene Flugunternehmen dies nicht wünscht. Dies hat das OLG Frankfurt/M. (U. v. 5.3.2009 - 6 U 221/08; MMR wird die Entscheidung in der nächsten Ausgabe veröffentlichen) entschieden und damit die vorausgegangene Entscheidung des LG Frankfurt/M. bestätigt. Die Ast. durchsucht die Internetseite des Flugunternehmens auf das von ihren Kunden gewünschte Flugziel und die gewünschte Reisezeit und zeigt die gefundene Verbindung nebst dem verlangten Preis auf seiner eigenen Webseite an. Zugleich ermöglicht sie ihren Kunden die unmittelbare Absendung eines Buchungsauftrags. In diesem Verhalten sieht das Flugunternehmen eine Verletzung seines „virtuellen Hausrechts" und einen Verstoß gegen die für ihre Internetseite aufgestellten Nutzungsbedingungen.
机译:即使相关航空公司不希望通过另一公司通过所谓的“屏幕抓取”来调解机票,在法律上也没有异议。 v。5.3.2009-6 U 221/08; MMR将在下一期发布该决定),从而确认LG Frankfurt / M的先前决定。该分支机构在该航空公司的网站上搜索其客户的网站所需的航班目的地和所需的旅行时间,并在其自己的网站上显示找到的联系以及所需的价格,同时使客户能够立即发送预订订单。在这种情况下,航空公司会看到其“虚拟房屋权利”受到侵犯,并且违反了您网站的使用条款。

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    《Multimedia und Recht》 |2009年第5期|365-365|共1页
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