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BGH: Klingelt?ne für Mobiltelefone

机译:BGH:手机铃声

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摘要

1. In der Verwendung eines - nicht für diesen Verwendungszweck geschaffenen - Musikwerks als Klingelton liegt eine Entstellung oder eine andere Beeintr?chtigung des Werks i.S.d. § 14 UrhG, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder pers?nlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gef?hrden. 2. Komponisten r?umen der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrags in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrags in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 s?mtliche Rechte ein, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingelt?ne für Mobiltelefone erforderlich sind. Wird das Musikwerk so zum Klingelton umgestaltet, wie dies bei Einr?umung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war (§ 39 UrhG), bedarf es für die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton lediglich einer Lizenz der GEMA und keiner zus?tzlichen Einwilligung des Urhebers.
机译:1.在使用并非为此目的而创作的音乐作品作为铃声时,该作品在某种意义上存在失真或其他损害§14 UrhG,适合危害作者在工作中的合理智力或个人利益。 2.作曲家没有通过缔结1996年版本的授权合同来授予GEMA任何权利,但是仍然通过签订2002或2005年版本的授权合同来将其音乐作品用作门铃的所有权利。手机是必需的。如果按照授予使用权的习惯和可预见的方式将音乐作品转换为铃声(UrhG第39节),则将音乐作品用作铃声仅需要GEMA的许可,而无需获得作者的额外同意。

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  • 来源
    《Multimedia und Recht》 |2009年第4期|p.246-250|共5页
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