1. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Ersten RL 89/104/EWG des Rates v. 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 9 Abs. 1 lit. a der VO (EG) Nr. 40/94 des Rates v. 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung i.R.e. Inter-net-Referenzierungsdiensts ausgew?hlt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke er-fassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.rn2. Der Anbieter eines Internet-Referenzierungsdiensts, der ein mit einer Marke identisches Zeichen als Schlüsselwort speichert und dafür sorgt, dass auf dieses Schlüsselwort Anzeigen gezeigt werden, benutzt dieses Zeichen nicht i.S.v. Art. 5 Abs. 1 und 2 der RL 89/104 bzw. Art. 9 Abs. 1 der VO Nr. 40/94.
展开▼