Eine „Gegenabmahnung" ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich, vielmehr kann der Abgemahnte sogleich negative Feststellungsklage erheben. Dieser Grundsatz gilt im gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und demgemäß auch im Urheberrecht.
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