Bei einer falschen Impressumsangabe, wie z.B. bei fehlenden Angaben zur Handelsregistereintragung und zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, kann es sich wettbewerbsrechtlich nicht um einen nicht abmahnfähigen Ba-gatellfall handeln. Denn eine Vorenthaltung der gem. § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich in Bezug genommenen Verbraucherinformationen ist nach den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien unwiderleglich als „spürbar" i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG anzusehen.
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