Leitsatz Verspricht ein Schuldner einem Gläubiger nach einem Verstoß gegen § 19a UrhG, dieses Lichtbild nicht (mehr) öffentlich zugänglich zu machen, verwirkt er die Vertragsstrafe, wenn er das Lichtbild weiterhin unter derselben URL-Adresse abrufbar bereithält und lediglich den Link zwischen redaktionellem Beitrag und Lichtbild löscht.
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