Leitsatz der Redaktion Eine Versicherungsleistung, die von einem mit dem Luftfahrtunternehmen nicht verbundenen Dritten erbracht wird, stellt eine fakultative Zusatzleistung i.S.d. Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der VO 1008/2008 dar und darf daher nur im Wege des sog. „Opt-in" angeboten werden, und zwar auch bei Angeboten von Reisevermittlern. Ein Verstoß hiergegen ist wettbewerbswidrig.
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