Mobilfunkvertr?ge begegnen dem Verbraucher in vielen Gestaltungsformen: Von der einfachen Prepaid-Karte bis zum Laufzeitvertrag als Komplettpaket mit einer Vielzahl von Dienstleistungen, die pauschal durch die zu zahlende Grundgebühr abgegolten werden. Diese Vertr?ge sind regelm??ig als Dienstvertrag gem. §§ 611 ff. BGB zu qualifizieren (vgl. BGH MMR 2005, 373; BGH MMR 2009, 467). Neben m?glichen Kündigungsanl?ssen aus der Sph?re des Anbieters führt insbesondere die Nichtzahlung der geschuldeten Entgelte durch den Kunden h?ufig zu Auseinandersetzungen, die durch z.T. erhebliche Verzugsschadensbetr?ge so weit eskalieren, dass es einer gerichtlichen Kl?rung bedarf.
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