1. Eine Klausel in den AGB eines Mobilfunkanbieters, wonach dieser sich Änderungsrechte an den beiderseitigen Rechten und Pflichten und/oder an ihren AGB ohne Beteiligung des Kunden vorbehält, ist unzulässig. 2. Allerdings kann dem Mobilfunkanbieter eine Preisanpassungsmöglichkeit nicht schon deshalb von vornherein verweigert werden, weil Prepaid-Verträge mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende einer Kalenderwoche gekündigt werden können. Denn er hat ein berechtigtes Interesse daran, Preise dem Markt anzupassen, ohne einen Kunden verlieren zu müssen, der mit den geänderten Preisen sogar einverstanden wäre und nur aus Gründen etwa der Bequemlichkeit keinen neuen Vertrag mehr abschließt. Es genügt jedoch nicht, wenn eine Preiserhöhung sofort mit der Mitteilung wirksam wird und der Kunde faktisch erst danach mit einer Kündigung reagieren kann. 3. Eine Klausel unter der Überschrift „Sonstige Preise (einmalig)" für „Rücklastschriften in Verantwortung des Kunden € 19,95" und „Mahngebühr € 9,95" ist als Schadenspauschale unwirksam. Denn die Erhebung der Gebühr wird nicht vom vorherigen Verzugseintritt abhängig gemacht und die Höhe entspricht nicht dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden.
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