Art. 7 Abs. 1 der RL 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 11.3.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der eine spezialisierte Metasuchma-schine wie die im Ausgangsverfahren fragliche ins Internet stellt, die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts einer durch diesen Art. 7 geschützten Datenbank weiterverwendet, sofern diese spezialisierte Metasuch-maschine.
展开▼