Die UsedSoft-Rspr. von EuGH (MMR 2012, 586) und BGH (6) schlug 2014 weiter Wellen in Rspr. und Lit. zum IT-Vertragsrecht. Ein Urteil des BGH (16) beleuchtete den Umfang der Darlegungslast des Bestellers personalisierter Software bzgl. Mangelerscheinungen und stellte klar, dass zu möglichen Ursachen der Mangelerscheinung nicht vorgetragen werden müsse. Daneben interessierte sich die Lit. insb. auch für das Thema der Vertragsgestaltung beim IT-Outsourcing.
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