Der BGH hat (U. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14) festgestellt, dass der Journalist, der mit dem ehemaligen Bundeskanzler Helmut Kohl vertraglich vereinbart hatte, seine Memoiren zu schreiben, und zu diesem Zweck die gemeinsamen Gespräche aufnahm, die Tonbänder herausgeben muss. Der Kl., der ehemalige Bundeskanzler, und der Bekl., ein bekannter Journalist, schlossen 1999 mit einem Verlag jeweils selbständige, inhaltlich aberaufeinander abgestimmte Verträge über die Erstellung der Memoiren des Kl. Die schriftliche Abfassung sollte durch den Bekl. erfolgen. Die Parteien haben insgesamt etwa 630 Stunden Gespräche mit einem vom Bekl. zur Verfügung gestellten Tonbandgerät aufgenommen. Der Kl. sprach dabei ausführlich über sein gesamtes Leben. Die Tonbänder nahm der Bekl. zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichung jeweils mit nach Hause. Später überwarfen sich die Parteien. Der Kl. kündigte die Zusammenarbeit mit dem Bekl. und verlangte die Herausgabe sämtlicher Tonaufnahmen, auf denen seine Stimme zu hören ist. Seine Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich.
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