Frühere Veröffentlichungen eines Sachverständigen auf einer verbraucherfreundlichen Internetplattform rechtfertigen dessen Befangenheit nicht, wenn der Sachverständige sich bereits vor einiger Zeit zur Vermeidung von Missverständnissen insoweit von dem Internetauftritt distanziert hat, als er dort nicht mehr in hervorgehobener Stellung als Autor tätig ist.
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