1. Der Verbraucher trifft seine geschäftliche Entscheidung nicht erst, wenn er die Ware im Ladenlokal aus dem Regal nimmt und in seinen Warenkorb oder auf das Förderband der Kasse legt, sondern bereits dann, wenn er das Ladenlokal mit dem Ziel eines Erwerbs des beworbenen Artikels betritt. Dem Betreten des Ladenlokals steht im Online-Bereich das Öffnen des Internetauftritts gleich, das dem Erwerb der Leistung dienen soll; das Öffnen des Internetauftritts stellt sich als das „Betreten" des Online-Shops dar. 2. Erst später wahrnehmbare Hinweise darauf, dass ein beworbener Zinssatz nur bis zu einem Höchstbetrag gilt, sind daher zu spät, weil der Verbraucher zunächst nicht mit einer Begrenzung des Zinssatzes auf einen bestimmten Betrag rechnet.
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