Der BGH hat (U. v. 24.8.2016 - Ⅷ ZR 182/15; MMR wird die Entscheidung nach Vorlage der Gründe m. Anm. Wagner/ Zenger veröffentlichen) festgestellt, dass sich rechtsmissbräuchlich verhält, wer auf eBay systematisch auf Abbruche von Online-Auktionen spekuliert, nur um später Schadensersatz geltend zu machen. Die Kl. gestattete es dem Sohn (H) ihres Verwalters, für sie ein Nutzerkonto auf der Internetplattform eBay einzurichten. Im Januar 2012 bot der Bekl. bei eBay ein gebrauchtes Motorrad im Wege einer zehntägigen Internetauktion mit einem Startpreis von € 1,- zum Verkauf an. H nahm das Angebot an, wobei er ein (Maximal-) Gebot i.H.v. € 1.234,57 abgab. Als der Bekl. die Auktion abbrach, war H der einzige Bieter geblieben. Kurz darauf stellte der Bekl. das Motorrad mit korrigierten Angaben erneut bei eBay ein. Die Kl. forderte den Bekl. auf, ihr das Motorrad zum Preis von € 1,-zu überlassen. Da er es zwischenzeitlich anderweitig veräußert hatte, verlangte sie Schadensersatz. Noch vor Zustellung der Klage trat die Kl. ihre Ansprüche aus den vorgenommenen eBay-Geschäften unentgeltlich an H ab.
展开▼