1. Wenn die Klägerin ihre Berufung im Verfügungsverfahren erst am Ende der ihr nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zustehenden Berufungsbegründungsfrist begründet, lässt dieser Umstand die Vermutung der Dringlichkeit nicht entfallen. Alles andere würde einer Verkürzung der gesetzlichen Fristen gleichkommen.
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