Das Einstellen manipulierter Bilddateien, bei denen der Kopf- und Gesichtsbereich einer Frau mit pornografischen Fotos in einer für den Betrachter nicht erkennbaren Weise verbunden wurde, löst einen Schmerzensgeldanspruch aus. Bei der Schmerzensgeldbemessung ist zu berücksichtigen, ob die Frau im Anschluss daran Nachstellungen erleiden musste und sich gezwungen sah, aus der Stadt, in der sie bisher lebte, wegzuziehen, oder ob sie solche Beeinträchtigen bisher nicht hinnehmen musste.
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