1. Es ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Händler in einem Printmedium in ausreichender Schriftgröße mit einem Testergebnis wirbt, indem er dort auf die Internetseite des mit dem entsprechenden Test be-fasst gewesenen Unternehmens verweist. Die Auffassung, ein Verbraucher müsse die Möglichkeit haben, auch ohne Internet anhand der angegebenen Fundstelle das Testergebnis nachzulesen, überzeugt nicht, weil dies der stets zunehmenden gesellschaftlichen Bedeutung des Internets nicht gerecht würde. Hinzu kommt, dass auch bei Hinweis auf einen Abdruck in einem Zeitschriftenheft der Verbraucher einen Aufwand zu betreiben hat, wenn er sich den Testbericht besorgen will. Ein qualitativer Unterschied der unterschiedlichen Werbung ist nicht erkennbar. 2. Bei einer Werbung für ein Produkt mit einem im Internet nachlesbaren Testergebnis ist es allerdings erforderlich, dass die Fundstelle entweder deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung angegeben wird oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führt.
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