Das OLG Frankfurt/M. hat (U. v. 17.7.2017 - 5 U 152/16; MMR wird die Entscheidung demnächst veröffentlichen) über die Berufung im Streit über die Vergütung bei einem Software-Entwicklungsvertrag mit der Vorgehensmethode „Scrum" entschieden und festgestellt, dass eine Vergütungspflicht besteht. Beim Scrum-Verfahren orientiert sich die Software-Erstellung in kleinen Schritten an den vom Auftraggeber fortlaufend definierten Aufgaben. Anders als das LG Wiesbaden (MMR 2017, 561) sprach das OLG eine Vergütung zu. Es sei unerheblich, ob das Vorgehen nach der Serum-Methode nach werkvertragsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen sei, wie dies das LG noch entschieden hatte. Die fälligen Vergütungsansprüche ergäben sich bereits aus dem vereinbarten System aus Einzelaufträgen, monatlichen Abrechnungen und Planungen sowie der daran geknüpften Ratenzahlungsvereinbarung.
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