Der BGH hat (U. v. 30.3.2017 -I ZR 19/ 16; MMR wird die Entscheidung nach Vorlage der Gründe m. Anm. Hoffmann veröffentlichen) klargestellt, dass ein Anschlussinhaber Nachforschungen anstellen muss, wenn über einen (Famili-en-)lnternetanschluss im Wege des Filesharing eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Erfährt er dabei den Namen des Familienmitglieds, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er diesen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
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