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【24h】

Maximal- statt Höchstgebot als Annahmeerklärung bei Internet-auktionen_

机译:最高出价代替最高出价作为互联网拍卖的接受声明_

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摘要

Mit seiner Entscheidung zum Shill Bidding hat der BGH (MMR 2017,176 m. Anm. Wagner/Zenger) angenommen, dass die in die Gebotsmaske der Auktionsseite eingegebenen Beträge bei einer eBay-Auktion von den Bietern nur mit der Maßgabe „soweit zur Überbietung anderer Gebote erforderlich" versprochen werden. Eigengebote des Anbieters sollen insoweit unbeachtlich sein. Dem treten nach wie vor Literaturstimmen entgegen, denen zufolge nicht das eingegebene Maximalgebot, sondern die jeweils aktuell ausgewiesenen Höchstgebote die Annahmerklärung(en) des Bieters (ohne die vom BGH formulierte Einschränkung) darstellen. Im folgenden Beitrag soll die Streitfrage mit Blick auf die dogmatische Einordnung des Auktionshauses als Empfangsvertreter des Anbieters hinsichtlich der Gebote beantwortet werden.
机译:BGH(MMR 2017,176 m。Note Wagner / Zenger)决定采取竞标方式,并假设在eBay拍卖中,在拍卖网站的投标模板中输入的金额仅受投标人的接受,规定“至于要比其他出价高“必须答应所要求的出价。在这方面,提供商自己的出价应该无关紧要。这仍然受到文学声音的反驳,根据这种声音,不是输入的最高出价,而是当前显示的最高出价是投标人的接受声明(不受BGH规定的限制)在下一篇文章中,将就拍卖行作为卖方接待员的拍卖行的教条式分类解决争议。

著录项

  • 来源
    《Multimedia und Recht》 |2018年第6期|351-356|共6页
  • 作者

    BORIS SCHINKELS;

  • 作者单位

    Iehrt Bürgerliches Recht, Europäisches und Internationales Privatrecht sowie Rechtsvergleichung an der Universität Greifswald;

  • 收录信息
  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
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