Alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli veräendern sich nach § 850c Abs. 2a Zivilprozessordnung (ZPO) die unpfäendbaren Beträege gemäeß § 850c Abs. 1 und 2 ZPO. Da die erste Anpassung in 2003 stattfand, sind es nur die ungeraden Jahre, in denen eine Dynamisierung stattfinden kann - kann wohlgemerkt. Eine Anpassung erfolgt nicht zwingend alle zwei Jahre. Hierfüer ist die Entwicklung des am 1, Januar des jeweiligen (ungeraden) Jahres geltenden steuerlichen Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)) entscheidend. Da der Grundfreibetrag im relevanten Zeitraum bis zum 1. Januar 2019 angehoben wurde, und zwar auf 9168 Euro, erfolgte nun eine Anpassung der Pfäendungsfreigrenze.
展开▼