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【24h】

§ 124 Abs. 2 GWB: oder wie das OLG Düsseldorf Verfahrensbeteiligte ihrem gesetzlichen Richter entzieht

机译:GWB第124条第2款:或者杜塞尔多夫高等地区法院如何从其法律法官撤回参与诉讼的人

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摘要

I. In drei Beschlüssen aus jüngerer Zeit hat das OLG Düsseldorf die - hier nicht zu diskutierende - Auffassung vertreten, eine mit einer vertraglichen Bauverpflichtung des Erwerbers verbundene Grundstücksveräußerung durch eine juristische Person im Sinne des § 98 GWB (im folgenden kurz: Auftraggeber) sei eine dem Vergaberecht (§§ 97 f. GWB, §§ 32, 32a VOB/A) unterliegende Baukonzession. Zu diesem Ergebnis konnte das Gericht nur dadurch kommen, dass es das Vorliegen eines eigenen Ver-wendungs- oder Beschaffungszwecks des Auftraggebers nicht als eine notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Vergaberechts ansah. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf kann also auch dann die Durchführung eines förmlichen Vergabefahrens geboten sein, wenn der Auftraggeber einen anderen Zweck verfolgt als die Deckung eines eigenen Bedarfs an geldwerten Wirtschaftsgütern (Waren oder Leistungen), also beispielsweise ein immaterielles Interesse an der Verbesserung des Innenstadtbildes hat.
机译:一。在最近的三项判决中,杜塞尔多夫高等地区法院认为-在此处不予讨论-有人认为《全球人道法》第98条(以下简称“客户”)所指的法人出售财产是买方的合同建设义务符合公共采购法的建筑执照(《全球行为准则》第97 f条,VOB / A第32、32a条)。法院只有在不将其自身使用或采购目的的存在视为适用公共采购法的必要前提时,才能得出这一结论。杜塞尔多夫高级区域法院认为,如果客户追求的目的不是满足其自身对货币资产(商品或服务)需求的目的,即在改善内部城市形象方面无形的利益,则也可能需要正式的裁决程序。

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