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Mobilfunkmast, Genehmigungsfreiheit Des Nachträglichen Anbringens Weiterer Antennen

机译:移动式无线电天线杆,无需再批准以后再安装其他天线

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摘要

Das Anbringen von Antennen an einen genehmigten Mobilfunkmast in einer Höhe von mehr als 10 m ist nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 b LBauO genehmigungsfrei.rnDas Verfahren betrifft die Frage der Baugenehmigungsfreiheit von drei Mobilfunkantennen. Die Klägerin betreibt einen Mobilfunksendemast in A., dessen Erhöhung auf ca. 20 m mit Bescheid vom 20. Mai 1998 genehmigt wurde. Unter dem 22. Juni 2006 zeigte die Klägerin das Anbringen von drei zusätzlichen UMTS-Antennen zur Versorgung des Dl-Mobilfunknetzes am oberen Mastende zum 30. Juli 2006 an. Zugleich erklärte sie, das Vorhaben für baugenehmigungsfrei zu halten. Mit Bescheid vom 29. November 2006 forderte der Bekl. die Kl. zur Einreichung eines Bauantrags auf. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die Kl. macht mit ihrer Klage geltend, das Anbringen der Antennen an dem vorhandenen und genehmigten Mast bedürfe nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 b LBauO keiner Baugenehmigung. Jede Änderung an einem solchen Mast sei genehmigungsfrei. Nur dieses Verständnis entspreche der angestrebten Verfahrensvereinfachung für Mobilfunkanlagen. Das VG hat die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen.
机译:根据第62条第1款第4 b款LBauO.rn的规定,将天线安装在高度超过10 m的认可手机桅杆上无需批准。申请人在A.经营一座移动无线电传输塔,根据1998年5月20日的决定,批准将其增加至约20 m。 2006年6月22日,原告宣布增加三支UMTS天线,以便于2006年7月30日在桅杆顶部为Dl移动网络供电。同时,她宣布该项目将被视为无建筑许可证。根据2006年11月29日的裁决,被告要求索赔人提交建筑申请。对此的反对被拒绝。索赔人在其申诉中声称,按照第62(1)条第4b LBauO条的规定,将天线固定在现有的和批准的桅杆上不需要建造许可证。未经许可不得对这种桅杆进行任何更改。仅这种理解对应于移动无线电系统的期望的过程简化。 VG在上诉获得批准后驳回了申诉。

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