Das Anbringen von Antennen an einen genehmigten Mobilfunkmast in einer Höhe von mehr als 10 m ist nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 b LBauO genehmigungsfrei.rnDas Verfahren betrifft die Frage der Baugenehmigungsfreiheit von drei Mobilfunkantennen. Die Klägerin betreibt einen Mobilfunksendemast in A., dessen Erhöhung auf ca. 20 m mit Bescheid vom 20. Mai 1998 genehmigt wurde. Unter dem 22. Juni 2006 zeigte die Klägerin das Anbringen von drei zusätzlichen UMTS-Antennen zur Versorgung des Dl-Mobilfunknetzes am oberen Mastende zum 30. Juli 2006 an. Zugleich erklärte sie, das Vorhaben für baugenehmigungsfrei zu halten. Mit Bescheid vom 29. November 2006 forderte der Bekl. die Kl. zur Einreichung eines Bauantrags auf. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die Kl. macht mit ihrer Klage geltend, das Anbringen der Antennen an dem vorhandenen und genehmigten Mast bedürfe nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 b LBauO keiner Baugenehmigung. Jede Änderung an einem solchen Mast sei genehmigungsfrei. Nur dieses Verständnis entspreche der angestrebten Verfahrensvereinfachung für Mobilfunkanlagen. Das VG hat die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen.
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