Bebauungsplan Nr. 1505a der Landeshauptstadt München vom I.Juli 1996 §6 1. Zur ausnahmsweisen Zulassung einer Vergnügungsst?tte (Spielhalle) von ?untergeordneter Bedeutung" in einem Gewerbegebiet. 2. Bei der Auslegung des Merkmals ?untergeordnete Bedeutung" kann bei einem Gewerbegebiet nicht darauf abgestellt werden, ob die Spielhalle kerngebietstypisch ist. Die Kl. begehrt von der Bekl. eine Baugenehmigung zur Nutzungs?nderung eines Teilbereichs des Untergeschosses eines bestehenden Verkaufs- und Bürogeb?udes in eine Vergnügungsst?tte (zwei Spielhallen). Der Bauantrag vom 16. Juni 2005 sieht zwei Spielhallen (I und II) mit je etwa 160 m~2, zehn Geldspielger?ten, acht TV-Ger?ten, drei Internet-Ger?ten und neun (I) bzw.zehn (II) Unterhaltungsger?ten sowie bei Spielhalle I zus?tzlich drei Flipper vor.
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