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>Erhöhte Verantwortung von Genehmigungsbehörden für empfohlene 'Achtungsabstände' aufgrund der 'Seveso II'-Richtlinie: EuGH sieht eingeschränkte Bindungswirkung auch in Genehmigungsverfahren
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Erhöhte Verantwortung von Genehmigungsbehörden für empfohlene 'Achtungsabstände' aufgrund der 'Seveso II'-Richtlinie: EuGH sieht eingeschränkte Bindungswirkung auch in Genehmigungsverfahren
Mit einem „Paukenschlag" hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 15.09.2011 die Geltung der Abstandsverpflich tungen der „5eveso-ll"-Richtlinie für so genannte „Störfallbetriebe" auch im Baugenehmigungsverfahren und selbst dann bestätigt, wenn zuvor ein wirksamer Bauvorbescheid erlassen wurde. Bemü hungen des Deutschen Gesetzgebers, mit Vorgaben lediglich für die Bauleitplanung auszukommen, sind damit gescheitert.
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