Im Zusammenhang mit dem Ausbau des Ciasfasernetzes beauftragte die Bekl., vertreten durch die zuständige Behörde, im September 2016 die Kl., auf einer Strecke von knapp 80 km entlang der BAB A 3 eine LWL-Kabelschutzanlage in den Boden einzubauen. Dazu wurde die Anwendung eines Pflugverfahrens vereinbart. Im Oktober 2016 begann die Kl. mit den Pflugarbeiten zur Herstellung des Kabelgrabens. Durch Schreiben vom 03.08.2017 kündigte die Behörde außerordentlich, weil die Kl. nach einer Auseinandersetzung über die vertragsgerechte Pflugmethode und andere Mängel eigenmächtig ihre Arbeiten vollständig eingestellt habe. Das Schreiben war unterzeichnet von Frau „L, Ltd. Regierungsdirektorin". Da keine Vollmacht beigefügt war, ließ die Kl. durch Schreiben vom 04.08.2017 die Kündigung zurückweisen. Dies wiederum wies die Behörde durch Schreiben von Frau L. vom 07.08.2017 zurück, da eine Vollmachtsvorlage schon mit Rücksicht auf den im Internet eingestellten Organisationsplan nicht erforderlich sei. In diesem Vorgehen sah die Kl. einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung ihrerseits, die sie durch Schreiben vom 21.08.2017 aussprach. Diese Kündigung wies die Behörde durch Schreiben vom 29.08.2017 zurück. Die Kl. fordert mit ihrer Klage Restwerklohn und Schadensersatz von rund 4,5 Mio. Euro. Widerklagend begehrte die Bekl. Feststellung der wirksamen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Schreiben vom 03.08.2017 als außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Widerklage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Bekl. die Widerklageanträge weiter. Die zulässige Berufung der Bekl. ist unbegründet. Die Berufung ist zulässig (OLG München, Urt. vom 11.02.2014 - 9 U 5582/10, IBR 2015,114). Eine Zwischenfeststellungsklage ist zulässig, wenn beide Parteien mit Klage und Widerklage selbstständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich ist, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus dem Rechtsverhältnis überhaupt ergeben können (BGH, Urt. v. 7.3.2013 - Ⅶ ZR 223/11, ZfBR 2013,353 im Anschluss an BGH, Urt. v. 13.10.1967-VZR 83/66, BeckRS 1967,31177819).
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