Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem diese südlich eines in seinem Eigentum stehenden Grundstücks ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat. Das allgemeine Wohngebiet wird teilweise durch eine Stichstraße erschlossen ..., an deren nördlichem Ende sich ein Wendehammer südlich der beiden das Gebiet nach Norden begrenzenden Grundstücke befindet. In der Abwägungstabelle, die Teil der Beschlussvorlage zum Bebauungsplan war, wurde die Einrichtung einer Wegeverbindung vom Grundstück des Antragstellers in das Plangebiet abgelehnt. Mit seinem Normenkontrollantrag stellt der Antragsteller darauf ab, dass die Antragsgegnerin das Interesse der Bewohner der Behinderteneinrichtung nicht hinreichend bei ihrer Abwägung berücksichtigt habe. Durch die nunmehr vorgesehene Bebauung würden die Bewohner der Einrichtung gegenüber dem Wohngebiet ausgegrenzt. Die bisherigen Zuwegungen seien für Menschen mit Behinderung entweder nur schwierig zu nutzen oder führten an einer stark befahrenen Straße entlang.
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