Ⅰ. Mit europaweiter Bekanntmachung vom [...] veröffentlichte die Antragsgegnerin (Ag) ihre Beschaffungsabsicht in Bezug auf den Auftrag „Planmäßige Instandhaltung [...]" in der Verfahrensart Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. 1. Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge war der [...], für die Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe war der [...] vorgesehen (Ziffer Ⅳ.3.4), 5) der Bekanntmachung). Als Zeitraum für die Auftragsausführung vorgegeben war der [...] (Ziffer 11.3) der Bekanntmachung). Alleiniges Zuschlagskriterium war der Preis. Die Antragstellerin (ASt) war im Teilnahmewettbewerb erfolgreich und reichte am [...] ein Angebot ein. Mit Schreiben der Ag vom 8. Juli 2020 wurde die ASt unter Fristsetzung bis zum 9. Juli 2020, 12.00 Uhr, zur Aufklärung ihres Preises nach § 33 VSVgV aufgefordert, da Zweifel an dessen Auskömmlichkeit bestünden. Die ASt beantwortete diese Anfrage fristgemäß. Mit Schreiben vom 25. August 2020 bat die Ag die ASt ohne Begründung, ihr Einverständnis mit einer Bindefristverlängerung bis zum 14. September 2020 zu erklären; dieses Einverständnis erteilte die ASt am selben Tag. Mit E-Mail vom 14. September 2020 bat die Ag die ASt um Verlängerung der Bindefrist bis zum 30. September 2020. Dem stimmte die ASt am selben Tage noch zu. Am [...], wonach das streitgegenständliche Vergabeverfahren aufzuheben sei, um es national erneut aufzusetzen. Mit internem Vermerk vom 12. Oktober 2020 wurde die Rechtmäßigkeit der Aufhebung nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 VSVgV geprüft und bejaht. In Ermangelung einer weiteren Information vonseiten der Ag kontaktierte die ASt die Ag mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 und erklärte unter Bekräftigung ihres fortbestehenden Interesses am Auftragserhalt, sich weiterhin bis 30. Oktober 2020 an ihr Angebot gebunden zu halten, und bat um zeitnahe Information, wann die ASt mit einer Entscheidung in dem Vergabeverfahren rechnen könne. Mit schreiben vom 12. Oktober 2020 teilte die Ag der ASt mit, das Vergabeverfahren nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 VSVgV aufzuheben, da sich die Grundlagen des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hätten. Grund für die Aufhebung seien die „Wahrung wesentlicher nationaler Sicherheitsinteressen und Sicherstellung des Erhalts nationaler Marineschiffbau- und Marineinstandsetzungskapazitäten aus Gründen der Versorgungssicherheit".
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