Die Antragstellerinnen wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen einen Teilbereich der Erhaltungssatzung der Antragsgegnerin für den Ortskern eines Stadtteils. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Ⅰ. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Wird in dem durch sonstige Satzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Gebiet - wie hier - das Erhaltungsziel nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB („Erhaltung der städtebaulichen Eigenart") verfolgt, kommen als Antragsbefugte nur Eigentümer von Grundstücken sowie sonstige Rechtsinhaber i.S.v. § 200 Abs. 2 BauGB in Betracht, die Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken haben, die im Gebiet gelegen sind. Zwar begründet die förmliche Gebietsfestlegung auch im Gebiet noch keine Rechtsverletzung; es genügt aber, dass eine Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in absehbarer Zeit zu erwarten sein kann; dies ist bei Lage des Grundstücks im Erhaltungsgebiet in aller Regel zu bejahen, weil die Satzung die allgemeine Handlungsfreiheit des Betroffenen konkretisiert, indem sie insbesondere die Möglichkeit des Erlasses belastender Verwaltungsakte (etwa die Versagung von Genehmigungen nach Maßgabe von § 172 Abs. 3 BauGB) eröffnet (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, 138. EL Mai 2020, § 172, Rn. 213).
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