1. Bei Submissionsabsprachen beginnt die Verjährung der Tat nicht schon mit dem Ablauf der Submissionsfrist bzw. dem Vertragsschluss mit dem erfolgreichen Bieter, sondern erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung. 2. Dieser Zeitpunkt gilt nicht nur für den von der Submissionsabsprache Begünstigten, sondern für alle an der Absprache Beteiligten, auch soweit sie absprachegemäß kein eigenes Angebot abgegeben haben.
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