1. Ein Betrieb für Lagerung von radioaktiven Abfällen in einem festgesetzten Gewerbegebiet erfüllt bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Lagerhauses im Sinne von § 8 Abs. 2. Nr. 1 BauNVO nicht.2. Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle gehört nicht zu den in einem Cewerbegebiet allgemein zulässigen „nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben" und ist zudem nicht gebietsverträglich.
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