1 .Die Planungsbefugnis der Gemeinde hängt nach § 1 Abs. 3 BauGB auch von der Prüfung ab, ob wegen des Vorkommens wild lebender Tiere der streng oder besonders geschützten Arten oder der europäischen Vogelarten zu erwarten ist, dass die Verbotstatbestände in § 42 Abs. 1 BNatSchG 2007 (heute § 44 Abs. 1 BNatSchG) der Realisierung der Planung dau-erhaft entgegenstehen werden oder dass sie gegebenenfalls im Wege einer Ausnahme oder bei Vorliegen einer Befreiungslage überwunden werden können.
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