Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Entschädigung aus Anlass einer (Neu-)Errichtung einer 380 kV-Hochspanungsleitung, deren Schutzstreifen teilweise über das Grundstück des Klägers führt und hinsichtlich derer er einer Dienstbarkeit zugestimmt hat. Der Kläger ist Eigentümer zweier in der Gemarkung__gelegenen Grundstücke der Flurstücke__, für die jeweils eigenständige Grundbuchblätter bestehen. Die Grundstücke sind zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst und nur über eine einheitliche Zuwegung erreichbar. Das Flurstück__, welches von der Dienstbarkeit betroffen ist, hat eine Fläche von 4.588 qm, das Flurstück__hat eine Fläche von 3.204 qm. Die Grundstücke befinden sich in einem Gewerbegebiet, welches über die Bundesstraße erschlossen ist. Beide sind mit diversen Hallengebäuden, einem Bürogebäude und zwei Wohngebäuden bebaut, von den eines durch den Kläger und seiner Familie und ein anderes von einem gewerblichen Mieter genutzt wird. Beide dürfen gemäß § 8 BauNVO nur als Werkswohnungen genutzt werden. Die übrigen Gebäude auf dem Flurstück__sind an Gewerbetreibende vermietet. Die beiden Flurstücken dienenden Versorgungseinrichtungen befinden sich ausschließlich auf diesem Flurstück.
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