Ab der dritten Woche der zweiten AU beginnt also der Zeitraum des Krankengeldes. Der Beschäftigte hat seine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen und mittels ärztlicher Bescheinigung entsprechend nachzuweisen. Die Krankheit ist dann „unverschuldet", wenn nicht besonders leichtfertiges oder gar grob fahrlässiges Verhalten zum Verschulden geführt hat.
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