Nachdem zwei Polizeibeamte zur Sicherung eines Brandortes zum Einsatz gekommen waren, hatten sie Verletzungen erlitten. Dafür mussten Behandlungskosten aufgewendet werden, die der Dienstherr den Beamten ersetzte. Der Dienstherr machte dann einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Brand-verursacher geltend. Dieser Anspruch war nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag begründet. Die Absicherung des Gebäudes vor und während des Einsatzes der Feuerwehr war auch im Interesse des Brandverursachers und entsprach dessen mutmaßlichen Willen, da so gewährleistet werden konnte, dass nicht etwa Dritte in den Gefahrenbereich gelangten oder Schaulustige den Feuerwehreinsatz behinderten.
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