Etwas mehr als ein Jahr ist die EU-Lebens-mittelinformations-Durchführungsverord-nung (LMIDV) in Kraft. Seitdem zeigen viele Fälle im Alltag der deutschen Lebensmittelhersteller und Kunden, wie schwer die Anwendung bei Zweifelsfällen in der Praxis fällt. Unter anderem enthält die LMIDV Bestimmungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln, die nicht vorverpackt (sogenannte lose Ware) oder in sogenannten Ladenpackungen in Verkehr gebracht werden. Ladenpackungen, die zur Selbstbedienung abgegeben werden, sodass in der Regel kein Verkaufsgespräch stattfindet, sollen demnach gekennzeichnet werden wie vorverpackte Lebensmittel. Das heißt: Die Lebensmittelverpackung muss alle nach der LMIV verpflichtenden Angaben, mit Ausnahme der Nährwertdeklaration, enthalten. Wie schwierig die Unterscheidung zwischen Ware zur Selbstbedienung und Ware mit Bedienung ist, machte Christian Steiner vom Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks deutlich. So werden zum Beispiel auch Backwaren, die auf einer Verkaufstheke einer Bäckerei liegen, von der Lebensmittelüberwachung teilweise als Selbstbedienungsware bewertet. Diese Einstufung entspricht nach Ansicht Steiners aber nicht dem Zweck der Differenzierung.
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