In den letzten Jahren herrschte eine große Unsicherheit, wie Brandschutzklappen als Ver-schluss in Überströmöffnungen zu bewerten sind. Bis dato waren Brandschutzklappen ein beliebtes Hilfsmittel um einen Luftaustausch zwischen zwei Räumen zu gewährleisten und gleichzeitig den Brandschutz an den Raumabschluß sicher zu stellen.rnDen Stein ins Rollen brachte eine genaue baurechtliche Betrachtung [1] dieser Anwendung. Demzufolge ist der Einsatz einer Brandschutzklappe in Überströmöffnungen nicht zulässig. Der allgemein genutzte Begriff Brandschutzklappe (BSK) definiert diese als Absperrvorrichtung gegen Feuer und Rauch in Lüftungsleitungen. Gleichermaßen findet diese Definition im Baurecht Anwendung. Wird nun eine BSK in einer Überströmöffnung ohne weiterführende Lüftungsanlage eingesetzt, sind bauordnungsrechtlich die miteinander verbundenen Räume als Lüftungsleitung anzusehen. Entspre-rnchend Muster Lüftungsanlagenrichtlinie (M-LüAR) müssen Lüftungsleitungen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, brandlastfrei sein und dürfen keiner anderen Nutzung als der der Lüftung zugeführt werden. Mit Sicherheit lassen sich diese Anforderungen aus Sicht der Planung und des Nutzers nicht auf die miteinander verbundenen Räume übertragen.
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