Wenn sich die Bauzeit verlängert, ohne dass dies dem objektüberwachenden Planer zuzurechnen ist, ist zwischenzeitlich allgemein anerkannt, dass dieser einen Anspruch auf eine Mehrvergütung gegen den Auftraggeber haben kann. In Betracht kommt ein Anspruch auf Entschädigung aus § 642 BGB, wenn der Auftraggeber gegen eine Mitwirkungsobliegenheit verstoßen hat. Den Auftraggeber trifft etwa die Obliegenheit, Zwischenergebnisse freizugeben oder die Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten zu treffen. Dagegen ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, dem Ob-jektüberwacher Bauunternehmer zur Verfügung zu stellen, die nicht zögerlich arbeiten; gerade von Bauunternehmen verursachte Verzögerungen fallen also nicht unter § 642 BGB. Im Fall des Annahmeverzugs kann der Objektüberwacher als Entschädigung die kalkulierten Kosten für nutzlos vorgehaltene Produktionsmittel, insbesondere Mitarbeiter, nebst Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten und Gewinn verlangen. Der Objektüberwacher muss dazu die Ursächlichkeit des Annahmeverzugs und die konkreten Effektivitätsverluste darlegen. Anrechnen lassen muss sich der Objektüberwacher, was er anderweitig mit seiner Arbeitskraft während des Annahme Verzugs erwerben konnte.
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